KSA Info


Künstlersozialversicherungsgesetz

Das KSVG bietet selbständigen Künstlern und Publizisten die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung zu Vorzugsbedingungen. Sie zahlen nur den „Arbeitnehmeranteil“ auf ihre Einkünfte. Der „Arbeitgeberanteil“ wird durch die Künstlersozialabgabe (KSA) finanziert, die bei allen ‚Verwertern‘ von Urheberleistungen erhoben wird. Daneben gibt es einen Bundeszuschuss.


Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Zur Zahlung von Künstlersozialabgabe sind insbesondere Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Sender, Filmproduzenten, Theater, Orchester und andere Medienunternehmen verpflichtet. Außerdem trifft die Abgabe alle übrigen Unternehmer, die gegen Entgelt künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.


Wie berechnet sich die KSA?

Bemessungsgrundlage der KSA sind alle in einem Kalenderjahr an lebende Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. Dies sind nicht nur Honorare, Gagen, Tantiemen oder Ankaufpreise, sondern auch Vorschüsse, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zur Daseinsvorsorge, Sachkosten, Auslagen, Nebenkosten, kurz: alles, was der Unternehmer aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten und zu nutzen. Näheres auch auf www.kuenstlersozialkasse.de .

Der Kreis der Versicherten wurde durch die Rechtsprechung kontinuierlich ausgeweitet, wobei es für die Abgabepflicht unerheblich ist, ob der Zahlungsempfänger in der KSV versichert ist oder sein kann. Auch Zahlungen z.B. an Beamte, Angestellte, Studenten, Rentner oder ausländische Künstler und Publizisten sind in vollem Umfang abgabepflichtig.


Pflichten des Verwerters

Medienunternehmen sind verpflichtet, bis spätestens zum 31. März die Entgeltzahlungen des vorangegangenen Jahres bei der KSK zu melden. Die KSK erlässt aufgrund der Meldung einen Bescheid über die Künstlersozialabgabe (KSA). Über die abgabepflichtigen Entgelte muss der Unternehmer beleggenaue Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen, Meldungen und Zahlungen unterliegen -anlässlich der regelmäßigen Prüfungen von Sozialabgaben- der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.


Ausgleichsvereinigung >AV Verlage e.V.<

Die 1988 auf der Rechtsgrundlage des § 32 KSVG gegründete Ausgleichsvereinigung Verlage ist ein eingetragener Verein (e.V.), der vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unabhängig ist und allen Buch-, Musik-, Theater-, Zeitschriften- und sonstigen Verlagen zum Beitritt offen steht.

Mitglieder der AV Verlage zahlen die KSA auf der Basis eines individuellen Prozentsatzes am Umsatz.

Die AV Verlage zieht die KSA ein und leitet diese mit befreiender Wirkung an die KSK weiter. Mitglieder der AV Verlage sind von der Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Entgelte befreit und unterliegen nicht der KSA-Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.

Der AV Verlage gehören rund 550 Medienunternehmen an. Knapp 10% der bundesweiten Künstlersozialabgabe  stammen von der AV Verlage. Sie ist damit -nach dem Bund- der mit Abstand größte Einzahler in die Künstlersozialversicherung.


Aus der Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung


Links

KSK Künstlersozialkasse
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KSK Checkliste Verlage
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